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   BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23, 2 BvL 15/23, 2 BvL 14/23, 2 BvL 11/23, 2 BvL 10/23   

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https://dejure.org/2023,18040
BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23, 2 BvL 15/23, 2 BvL 14/23, 2 BvL 11/23, 2 BvL 10/23 (https://dejure.org/2023,18040)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2023 - 2 BvL 9/23, 2 BvL 15/23, 2 BvL 14/23, 2 BvL 11/23, 2 BvL 10/23 (https://dejure.org/2023,18040)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 2 BvL 9/23, 2 BvL 15/23, 2 BvL 14/23, 2 BvL 11/23, 2 BvL 10/23 (https://dejure.org/2023,18040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Weitere Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafrechtlichen Cannabisverbot - Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Richtervorlagen zu konkrete Normenkontrollverfahren gegen das strafbewehrte Cannabisverbot aufgrund Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Strafnormen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln; Verletzungen der Grundrechtsgarantieen aus Art. 2 Abs. ...

  • rewis.io

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafrechtlichen Cannabisverbot - Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlagen zu konkrete Normenkontrollverfahren gegen das strafbewehrte Cannabisverbot aufgrund Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Strafnormen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ; Verletzungen der Grundrechtsgarantieen aus Art. ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafrechtlichen Cannabisverbot - Parallelentscheidung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 9. März 1994 unter anderem fest, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 90, 145 ff.; vgl. die Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen dieser Entscheidung in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 8 ff.).

    Nach einer Darstellung der vom Amtsgericht als wesentlich erachteten Prozessgeschichte, des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung übernimmt das Amtsgericht zur Begründung der Vorlage - durch Einrücken als Zitat gekennzeichnet - Auszüge aus dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. September 2019 (2 BvL 3/20), der sich wiederum an einer im Internet veröffentlichten Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes orientiert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich die Unzulässigkeit der Vorlage des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. September 2019 (2 BvL 3/20) sowie zwölf weiterer Vorlagen der Amtsgerichte Bernau bei Berlin, Münster und Pasewalk festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a.-).

    Das Amtsgericht Münster begründet die Vorlage - unter wörtlichem Rückgriff auf die Argumentation des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - maßgeblich wie folgt (zur ausführlicheren Darstellung des übernommenen Teils der Antragsbegründung vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 44 ff.):.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14. Juni 2023, mit dem es die Unzulässigkeit von 13 Vorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot festgestellt hat, nach der Darstellung der allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 54 ff.) auf die erhöhten Anforderungen hingewiesen, die im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an eine erneute Richtervorlage zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 60 f.).

    Insbesondere hat es hervorgehoben, dass es ungenügend ist, dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts unter nur scheinbarem Verweis auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen einen abweichenden Rechtsstandpunkt gegenüberzustellen (vgl. BVerfGK 3, 285 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 61).

    Dass dies auf alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes zutrifft, ist fernliegend (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 63).

    Die Vorlagen zeigen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage auf, auf deren Grundlage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.), wonach der mit dem strafbewehrten Cannabisverbot verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der Konsumenten gerechtfertigt ist, nicht mehr tragfähig sein könnte (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 64 ff.).

    a) Soweit die Vorlagen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG annehmen, werden sie in ihrer Darlegung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die angestrebte (erneute) Überprüfung eines Strafgesetzes nicht gerecht (ausführlich zu diesen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 68 ff.).

    Sie machen nicht deutlich, weshalb die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit des strafbewehrten Cannabisverbots und der dieses Verbot ausfüllenden Strafnormen von Verfassungs wegen keinen Bestand mehr haben können (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 76 ff.).

    Die Vorlagen bringen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts erschüttern, sondern stellen lediglich ihre Auffassung von der Unverhältnismäßigkeit des Cannabisverbots der Auffassung des Senats gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 97 ff.).

    Vielmehr machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend und lassen dabei außer Acht, dass - ihrer Argumentation folgend - dieser Verstoß in der Rechtsanwendung und nicht in der Rechtssetzung liegt (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 104).

    Eine solche Konstellation zeigen die Vorlagen nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 104).

    Soweit die Vorlagen den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darin sehen, dass der Gesetzgeber keine Schwellenwerte für den Begriff der geringen Menge in § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG festgelegt hat, genügen diese Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht, weil sich die Vorlagen nicht in der gebotenen Weise mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzlichkeitsprinzip in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 136, 127 , 145 ff. Rn. 53 ff.>; 141, 1 ; 159, 149 ) auseinandersetzen (ausführlich dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 105 ff.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 9. März 1994 unter anderem fest, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 90, 145 ff.; vgl. die Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen dieser Entscheidung in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 8 ff.).

    Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung aus dem Jahr 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) seien bei geringen Mengen von Cannabis die Einstellungsrichtlinien der Länder noch immer uneinheitlich.

    Die Vorlagen zeigen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage auf, auf deren Grundlage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.), wonach der mit dem strafbewehrten Cannabisverbot verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der Konsumenten gerechtfertigt ist, nicht mehr tragfähig sein könnte (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 64 ff.).

    Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten - abgesehen von sehr engen Ausnahmen - umfassend zu verbieten, verstößt nach der Entscheidung vom 9. März 1994 nicht gegen das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Auch soweit sich die generelle - generalpräventiv begründete - Strafandrohung gegen Probierer und Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen von Cannabisprodukten richtet, hat der Senat keine Unverhältnismäßigkeit angenommen (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Er hat insoweit auf die Möglichkeiten verwiesen, von der Verfolgung solcher Taten gemäß § 31a BtMG oder von einer Bestrafung des Täters gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Jedoch setzen sich die Vorlagen insoweit nicht mit den Erwägungen des Senats zu einer Verletzung des Übermaßverbots durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG a.F. auseinander (BVerfGE 90, 145 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Dem Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ; 76, 1 ; 153, 182 ).

    Dabei kann der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Wert- oder Moralvorstellungen nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeiten sein (vgl. BVerfGE 153, 182 mit Verweis auf BVerfGE 120, 224 , abw. Meinung Hassemer).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).

    Dabei kann der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Wert- oder Moralvorstellungen nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeiten sein (vgl. BVerfGE 153, 182 mit Verweis auf BVerfGE 120, 224 , abw. Meinung Hassemer).

  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Insbesondere hat es hervorgehoben, dass es ungenügend ist, dem Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts unter nur scheinbarem Verweis auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen einen abweichenden Rechtsstandpunkt gegenüberzustellen (vgl. BVerfGK 3, 285 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 61).

    Soweit die Vorlagen der Sache nach bereits die Aufnahme von Cannabis in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig halten und insoweit die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel beanstanden, lassen sie außer Acht, dass Gegenstand einer Normenkontrolle nur Vorschriften sein können, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 46, 66 ; 107, 218 ; 153, 310 ; BVerfGK 3, 285 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Eine - an sich nicht zu beanstandende - gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, verletzt grundsätzlich nur dann selbst das Grundgesetz, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 140, 1 ; 145, 20 ; 149, 346 ; 150, 1 ).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 120, 224 ; 153, 182 ; 160, 284 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Soweit die Vorlagen den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darin sehen, dass der Gesetzgeber keine Schwellenwerte für den Begriff der geringen Menge in § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG festgelegt hat, genügen diese Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht, weil sich die Vorlagen nicht in der gebotenen Weise mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzlichkeitsprinzip in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 136, 127 , 145 ff. Rn. 53 ff.>; 141, 1 ; 159, 149 ) auseinandersetzen (ausführlich dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3/20 u.a. -, Rn. 105 ff.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Eine - an sich nicht zu beanstandende - gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, verletzt grundsätzlich nur dann selbst das Grundgesetz, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 140, 1 ; 145, 20 ; 149, 346 ; 150, 1 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
    Eine - an sich nicht zu beanstandende - gesetzliche Regelung, gegen die in der Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, verletzt grundsätzlich nur dann selbst das Grundgesetz, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; 140, 1 ; 145, 20 ; 149, 346 ; 150, 1 ).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 16/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

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